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In den Osterferien wird an spanischen Flughäfen gestreikt

     

Die spanische Gewerkschaft USO hat ihre Mitglieder zum Streik in den Osterferien aufgerufen. Demnach soll das Bodenpersonal an allen Flughäfen in Spanien zwei Tage die Arbeit niederlegen – am 21. und 24. April. Welche Rechte haben Reisende im Falle eines Streiks? Da Theorie und Praxis im Ernstfall oftmals weit auseinander gehen, haben die Urlaubspiraten wichtige Informationen zusammengestellt. Reiseexperte Torsten Richter erklärt, was betroffene Urlauber im Fall einer Flugverspätung oder -Streichung tun sollten und gibt Tipps zum richtigen Verhalten vor Ort.

Theorie: Diese Rechte haben Passagiere im Falle eines Streiks

Ab zwei Stunden Verspätung:

· Essen und Getränke
· Telefonat oder E-Mail

Dies gilt bei einer Entfernung von bis zu 1.500 km. Bis zu 3.500 km gelten diese Regeln ab drei Stunden, bei einer Entfernung ab 3.500 km sogar erst ab vier Stunden Verspätung.

Verspätung von über fünf Stunden:

· Reisende können eine Rückerstattung des Flugpreises verlangen und so vom Kaufvertrag zurücktreten.

Verspätung über Nacht:

· Übernachtung im Hotel inkl. Transfer

Praxis: Was Betroffene vor Ort tun sollten

„Oftmals ist es so, dass die betroffenen Airlines nicht genügend eigenes Personal vor Ort haben und überlastet oder überfordert sind mit der Menge der gestrandeten Passagiere“, so Torsten Richter. „In solchen Fällen müssen die Gäste sich selbst versorgen. Bevor sie jedoch tatsächlich selbst tätig werden, sollten Passagiere unbedingt erst versuchen, das Problem über die Airline direkt zu lösen. Oftmals haben diese genau für solche Fälle Verträge mit Restaurants und Hotels. Sollte das nicht möglich sein, sollten Passagiere selbst handeln und sich um eine Unterkunft und Verpflegung kümmern. Hierbei ist es wichtig, alle Belege zu behalten und natürlich auf ein gesundes Maß zu achten. Man sollte kein extrem teures Hotel buchen und auch kein Sternelokal besuchen. Auch Alkohol wird in der Regel nicht bezahlt.“

Wie kommen Passagiere an ihr Geld?

„Im Anschluss sollten die Belege direkt bei der Fluggesellschaft eingereicht werden. Hier muss allerdings mit mehreren Wochen Wartezeit gerechnet werden, bis überhaupt eine Rückmeldung kommt,“ erklärt Richter. „Passagiere sollten nicht locker lassen und dranbleiben. Sollte die Airline sich auch nach mehreren Wochen nicht zurückmelden, können eine Schlichtungsstelle (SÖP) oder ein Anwalt eingeschaltet werden.“

Weshalb die EU-Fluggastrechte nicht greifen

Da ein Streik üblicherweise als außergewöhnlicher Umstand gilt, greifen die EU-Fluggastrechte nicht. Dies führt dazu, dass betroffenen Reisenden rechtlich keine Entschädigung zusteht.

Quelle: Wilde & Partner Communications

     

Alexandra Rüsche

Alexandra Rüsche ist Chefredakteurin von Reiseratgeber24. Als Reisejournalistin hat sie seit der Gründung des Mediums (2009) sehr viele Erfahrungen auf Pressereisen machen können. Ihre persönlichen Reiseerlebnisse schreibt sie sehr ausführlich und nutzt ihre langjährigen Erfahrungen in der Videoproduktion und Fotografie. Sie ist unter redaktion@reiseratgeber24.de erreichbar.

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