Bei der Buchung eines Fluges ist ohne entsprechende Zusicherung in der Regel nicht davon auszugehen, dass die Gepäckbeförderung kostenfrei erfolgen wird. Im entschiedenen Fall kaufte der Kläger aus Köln bei einem Unternehmen, das ein Flugbuchungsportal anbietet, über dessen Internetportal zwei Flugtickets von Berlin nach Tel Aviv. Nach den Flug- und Gepäckbestimmungen beinhaltete der gebuchte Tarif lediglich die kostenfreie Mitnahme von je einem Handgepäckstück pro Reisendem.
Der Kläger und sein Begleiter flogen von Berlin nach Tel Aviv, ohne zusätzliche Kosten für ein mitgeführtes Aufgabegepäck zu bezahlen. Beim Rückflug berechnete die gleiche Fluglinie wie beim Hinflug dem Kläger und seinem Begleiter pro Gepäckstückmitnahme 40 US-Dollar zusätzlich, insgesamt 80 US-Dollar. Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München auf Rückzahlung der zusätzlichen Kosten für die Gepäckstücke. Er ist der Meinung, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluglinie nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Sie seien für jeden Laien gänzlich unverständlich.
Das AG München wies die Klage ab, denn der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass das beklagte Reiseunternehmen zur unentgeltlichen Gepäckbeförderung verpflichtet war. Aus den Unterlagen ergebe sich nicht, dass die kostenfreie Gepäckbeförderung Vertragsinhalt geworden sei. Bei sog. Billigfluglinien würden die traditionell von den etablierten Marktteilnehmern angebotenen Zusatzleistungen wie Sitzplatzreservierung, Gepäckbeförderung, Bordgastronomie oder die Zurverfügungstellung von Zeitungen zu fakultativen Dienstleistungen.
Damit ein Kunde von einem äußerst attraktiven Preis profitieren könne, übernehme die Fluggesellschaft die Beförderung, jedoch auch nur die Beförderung, zitiert das Gericht den Europäischen Gerichtshof. Daher durfte der Kläger ohne entsprechende Zusicherung nicht davon ausgehen, dass die Leistung der Gepäckbeförderung kostenfrei erfolgen wird, erläutern ARAG Experten (AG München, Az.: 159 C 12576/15).
Quelle: ARAG