Die EU-Fluggastrechteverordnung ist ein wichtiger Schritt zum Schutz der Rechte von Fluggästen in Europa. Sie legt klare Richtlinien fest, die Fluggesellschaften bei Flugausfällen, -verspätungen und Überbuchungen einhalten müssen. Deutsche Passagiere profitieren von dieser Verordnung in vielerlei Hinsicht, da sie ihnen Entschädigungen und Unterstützung bieten, wenn es zu unvorhergesehenen Zwischenfällen kommt.
Anspruch auf Entschädigung bei Flugausfällen und -verspätungen
Gemäß der Fluggastrechteverordnung haben deutsche Passagiere das Recht auf finanzielle Entschädigung, wenn ihr Flug annulliert wird oder eine erhebliche Verspätung aufweist. Die Höhe der Entschädigung hängt von der Entfernung des Fluges ab und kann bis zu 600 Euro betragen.
- Flugausfall: Wenn ein Flug kurzfristig gestrichen wird und die Fluggäste nicht mindestens zwei Wochen im Voraus über die Annullierung informiert wurden, haben sie Anspruch auf Entschädigung, sofern die Fluggesellschaft nicht nachweislich außergewöhnliche Umstände nachweisen kann.
- Flugverspätung: Bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden am Endziel haben Passagiere Anspruch auf Entschädigung, sofern die Ursache der Verspätung in der Verantwortung der Fluggesellschaft liegt und keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
Recht auf Betreuungsleistungen während der Wartezeit
Wenn ein Flug in Deutschland oder einem anderen EU-Land verspätet ist oder gestrichen wurde und die Fluggäste aufgrund dessen stundenlang am Flughafen festsitzen, haben sie Anspruch auf Betreuungsleistungen. Dazu gehören Verpflegung (Essen und Getränke), Kommunikationsmöglichkeiten (z. B. Telefonate oder E-Mails) und gegebenenfalls eine Hotelunterbringung mit Transfer, falls eine Übernachtung erforderlich ist.
Umbuchung oder Erstattung des Flugpreises
Bei Flugstornierungen und erheblichen Verspätungen haben deutsche Passagiere das Recht, zwischen einer alternativen Beförderung zum Endziel oder einer vollständigen Erstattung des Flugpreises zu wählen. Wenn die Fluggesellschaft den Passagieren eine alternative Beförderung anbietet, muss diese unter vergleichbaren Reisebedingungen erfolgen oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Passagiers.
Verpflichtung der Fluggesellschaften bei Überbuchung
Die Praxis der Überbuchung ist in der Luftfahrtindustrie nicht unüblich. Die EU-Fluggastrechteverordnung sieht vor, dass Passagiere, die aufgrund von Überbuchung nicht an Bord des Fluges gehen können, Anspruch auf Entschädigung haben. Die Höhe der Entschädigung hängt von der Länge der Verspätung ab, wenn der Passagier am Endziel ankommt.
Ausnahmen: Außergewöhnliche Umstände
Es ist wichtig zu beachten, dass die EU-Fluggastrechteverordnung Ausnahmen für außergewöhnliche Umstände vorsieht, die außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liegen. Solche Umstände könnten Naturkatastrophen, politische Instabilität, Sicherheitsrisiken oder Streiks sein. In solchen Fällen sind Fluggesellschaften möglicherweise von ihrer Pflicht zur Entschädigung befreit, müssen jedoch immer noch die Betreuungsleistungen bereitstellen.
Wie kann man Entschädigung beantragen?
Wenn deutsche Passagiere der Meinung sind, dass sie Anspruch auf Entschädigung haben, können sie direkt bei der Fluggesellschaft eine Forderung einreichen. Es wird empfohlen, dies schriftlich zu tun und alle relevanten Informationen wie Buchungsbestätigungen, Bordkarten und Reisedaten beizufügen. Sollte die Fluggesellschaft nicht angemessen reagieren, können sich betroffene Passagiere an nationale Durchsetzungsstellen oder Fluggastrechteportale wie AirHelp wenden, die sie bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche unterstützen können.
Abschließend lässt sich sagen, dass die EU-Fluggastrechteverordnung den deutschen Passagieren ein hohes Maß an Schutz und Sicherheit bietet, wenn es zu Flugausfällen, -verspätungen oder Überbuchungen kommt. Sie gewährleistet angemessene Entschädigungen und Betreuungsleistungen und trägt dazu bei, das Verhältnis zwischen Fluggästen und Fluggesellschaften fair zu gestalten. Es ist wichtig, dass Passagiere ihre Rechte kennen und im Fall der Nichtbeachtung durch die Fluggesellschaft angemessen auf ihre Entschädigung bestehen.